E-Scooter im Straßenverkehr: Neue Regelungen für mehr Sicherheit

Elektro-Tretroller sind aus deutschen Städten nicht mehr wegzudenken. Doch die gestiegenen Unfallzahlen haben zu umfassenden Änderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung geführt. Was Fahrer jetzt wissen müssen.

E-Scooter im Straßenverkehr: Neue Regelungen für mehr Sicherheit

Elektro-Tretroller haben sich als fester Bestandteil der urbanen Mobilität etabliert. Die kleinen, wendigen Fahrzeuge mit Klappmechanismus erfreuen sich großer Beliebtheit – doch mit der zunehmenden Verbreitung sind auch die Unfallzahlen deutlich gestiegen. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung grundlegend zu überarbeiten.

Umfassende Novelle der Verordnung

Die überarbeitete Regelung bringt weitreichende Änderungen mit sich, die sowohl die Nutzung als auch die technischen Anforderungen an E-Scooter betreffen. Ein zentraler Punkt ist die Vereinfachung der Fahrerlaubnis: Überall dort, wo Radverkehr freigegeben ist, dürfen nun automatisch auch E-Scooter fahren – ohne dass ein zusätzliches Verkehrszeichen erforderlich ist. Dies beseitigt bisherige Unsicherheiten und macht die Regelungen für alle Verkehrsteilnehmer transparenter.

Bei der Nutzung von Radwegen gibt es ebenfalls Neuerungen. E-Scooter-Fahrer müssen Radwege nur noch dann zwingend benutzen, wenn für diese auch eine Benutzungspflicht für den Radverkehr angeordnet ist. Fehlt diese Anordnung, dürfen die Elektroroller auf der Fahrbahn fahren. Diese Flexibilität trägt der Tatsache Rechnung, dass nicht alle Radwege für den zusätzlichen E-Scooter-Verkehr ausgelegt sind.

Die Ausweitung der Gefährdungshaftung auf E-Scooter stellt einen Meilenstein für den Opferschutz dar: Geschädigte müssen dem Fahrer künftig kein persönliches Verschulden mehr nachweisen, um Schadensersatz zu erhalten.

Schrittgeschwindigkeit in sensiblen Bereichen

Besondere Vorsicht ist künftig in Fußgängerzonen und auf Gehwegen geboten, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind. Dort gilt Schrittgeschwindigkeit und besondere Rücksichtnahme. Diese Regelung soll die Sicherheit von Fußgängern erhöhen und Konflikte zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmern minimieren.

Für die Kommunen ergeben sich neue Handlungsmöglichkeiten: Sie können selbst entscheiden, ob und wo Sharing-E-Scooter im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfen, und dafür spezielle Flächen ausweisen. Dies soll dem Problem wild abgestellter Leihroller begegnen, die vielerorts Gehwege blockieren und insbesondere für mobilitätseingeschränkte Menschen ein Hindernis darstellen.

Technische Verbesserungen für mehr Sicherheit

Die Novelle bringt auch erhebliche technische Neuerungen mit sich. Neu zugelassene E-Scooter müssen künftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Diese Regelung erhöht die Sichtbarkeit von Fahrtrichtungsänderungen erheblich und macht das Abbiegen für alle Beteiligten berechenbarer. Zudem wird eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse vorgeschrieben, was die Bremswirkung verbessert und die Fahrsicherheit erhöht.

Diese technischen Anforderungen gelten überwiegend erst ab einem späteren Zeitpunkt für neu in Verkehr gebrachte Fahrzeuge. Bereits zugelassene E-Scooter dürfen weiterhin genutzt werden, sodass Besitzer keine Nachrüstungen vornehmen müssen. Die Änderungen in der Straßenverkehrsordnung werden zeitversetzt in Kraft treten.

Verbesserter Opferschutz durch Gefährdungshaftung

Eine der bedeutsamsten Änderungen betrifft die Haftung bei Unfällen. Bislang mussten Geschädigte nach einem Zusammenstoß mit einem E-Scooter dem Fahrer ein persönliches Verschulden nachweisen, um Schadensersatz von der Versicherung zu erhalten. Gelang dieser Nachweis nicht, gingen Opfer oft leer aus. Die geplante Ausweitung der Gefährdungshaftung auf E-Scooter ändert dies grundlegend: Künftig haftet der Halter bereits aufgrund der Betriebsgefahr – unabhängig von einem individuellen Verschulden.

Grundregeln für E-Scooter-Fahrer

Für die Nutzung von E-Scootern gelten klare Vorgaben. Das Mindestalter liegt bei vierzehn Jahren, ein Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich. Allerdings brauchen alle E-Scooter eine Haftpflichtversicherung, die durch eine aufgeklebte Versicherungsplakette nachgewiesen wird. Diese Versicherung haftet für Schäden, die man Dritten bei Fahrten zufügt.

E-Scooter sind grundsätzlich auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die Elektroroller verboten. Bei Ampeln gilt: Ist eine Fahrradampel vorhanden, ist diese zu beachten. Gibt es keine Fahrradampel, orientiert man sich an der Ampel für den fließenden Verkehr.

Alkohol am Lenker ist tabu

Was viele nicht wissen: Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Wer mit einem Promillewert zwischen 0,5 und 1,09 fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Folgen sind empfindlich: hohe Geldbuße, Fahrverbot und Punkte im Fahreignungsregister. Ab einem Wert von 1,1 Promille oder bereits ab 0,3 Promille bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen liegt eine Straftat vor. Für Fahrer unter einundzwanzig Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt die Null-Promille-Grenze.

Auch wenn keine gesetzliche Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines Helms dringend empfohlen. Auf einem E-Scooter darf zudem nur eine Person fahren – selbst wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten würde.

Lesen Sie auch